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Was wir für Sie tun können:
- Beratung
Meiner Beratung als Gutachter liegt der unparteiische
und objektive Rat für die Bedürfnisse des Auftraggebers zu grunde und
hat deshalb eine wesentlich größere Aussagekraft als die Beratung
eines Interessenvertreters.
- Begutachtung
Gleicht einem Privatgutachten und wird in der
Regel als mündliche Beratung durchgeführt.
- Privatgutachten
Dabei werde ich als Sachverständiger von
einer Privatperson oder einer Firma beauftragt ein Gutachten zu erstellen, wobei
ich verpflichtet bin vollkommene Unparteiigkeit zu gewährleisten.
- Gerichtsgutachten
Als Sachverständiger übernehme ich
im Auftrag des Gerichtes, auf grund meiner besonderen Fach- und Sachkenntnis die
Beurteilung von techn. Installationen und übermittle meine Erkenntnisse dem
Richter, meist in Form eines schriftlichen Gutachtens.
- Schiedsgutachten
Zwischen den Parteien kann vereinbart werden,
daß mein Sachverständigen-Gutachten die zwischen den Parteien
strittigen Fragen mit verbindlicher Wirkung klärt.
- Abnahme von techn. Installationen
Die Abnahme der Leistung
eines Installateurs ist ein äußerst wichtiger und gesetzlich
weitreichender Abschnitt eines Auftrages. Der Bauherr ist dabei üblicherweise
meist überfordert zu erkennen, ob die erbrachte Handwerksleistung den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
- Rechnungsprüfung
Dem Bauherren fehlen häufig die
Sachkenntnisse die Endabrechnung eines techn. Auftrages auf Vollzähligkeit,
Produktgleichheit und Preisgestaltung zu prüfen. Hier stehe ich als
Sachverständiger als unparteiischer Helfer zur Verfügung.
- Hilfe bei techn. Fragen
Bei Fragen der technischen Gestaltung
und Ausführung einer Installation stehe ich als Sachverständiger
sowohl dem Bauherren als auch dem Installateur zur Seite. Dies betrifft im
besonderen auch die Frage nach der Wahl der zu verwendenden Einbaumaterialien.
- Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a, BGB
Hierbei
handelt es sich um das ab 01.05.2000 gültige Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen und hat zum Ziel die Abnahme einer Leistung erzwingen zu können,
als Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung. | |